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   BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06   

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https://dejure.org/2007,4401
BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06 (https://dejure.org/2007,4401)
BAG, Entscheidung vom 02.10.2007 - 1 ABR 79/06 (https://dejure.org/2007,4401)
BAG, Entscheidung vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 (https://dejure.org/2007,4401)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bewertung von Personalposten; Zulässigkeit einer Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz; Eintritt eines neuen Lebenssachverhalts in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • Judicialis

    ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 263; ; ZPO § 559 Abs. 1; ; ArbGG § 10; ; ArbGG § 83 Abs. 3; ; PostPersRG § 1 Abs. 1; ; PostPersRG § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Beteiligte nach § 83 Abs. 3 ArbGG; Änderung des Verfahrensgegenstands durch Änderung des Lebenssachverhalts; Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 429
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.06.2005 - 1 ABR 25/04

    Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06
    Der Schluss der mündlichen Verhandlung und Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - BAGE 115, 165, zu B I 2 a der Gründe mwN).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sie zugelassen in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann und die Verfahrensrechte der übrigen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - aaO; 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - BAGE 112, 87, zu B III 1 a aa der Gründe mwN).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 11, BAGE 117, 337 mwN).

    Die Notwendigkeit betriebsübergreifender Vereinheitlichung ist aber nicht derart fernliegend, dass angenommen werden müsste, der Gesamtbetriebsrat komme als Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts materiell-rechtlich nicht ernsthaft in Frage (dazu BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 12 ff., BAGE 117, 337).

  • BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 50/04

    Einigungsstellenspruch zu Arbeitnehmerbeschwerden

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06
    Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 50/04 - Rn. 15, BAGE 116, 235).
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06
    Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (zur Möglichkeit der Änderung des Verfahrensgegenstands durch Änderung der Rechtslage vgl. BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218, zu B I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 29/03

    Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06
    Das Bundesarbeitsgericht hat sie zugelassen in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann und die Verfahrensrechte der übrigen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - aaO; 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - BAGE 112, 87, zu B III 1 a aa der Gründe mwN).
  • BGH, 11.12.1986 - IX ZR 165/85

    Streitgegenstand und Rechtskraft bei Klage des Hauptschuldners gegen die

    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06
    Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BGH 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85 - WM 1987, 367, zu 1 b der Gründe mwN; Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. Einl. Rn. 153).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2006 - 3 TaBV 5/05
    Auszug aus BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2006 - 3 TaBV 5/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

    Er ändert sich iSv. § 263 ZPO jedoch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18) .
  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

    a) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den Klageantrag und den Klagegrund, also den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, bestimmt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; BGH 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85 - mwN, NJW-RR 1987, 683) .
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Der Streitgegenstand bestimmt sich durch den Antrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18 mwN, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1).
  • BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 44/07

    Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren

    Der Verfahrensgegenstand wird auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhalts und der bestehenden Rechtslage durch den Inhalt des vom Antragsteller reklamierten Rechts oder Anspruchs konstituiert (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18 mwN, NZA 2008, 429; 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 123/09

    Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

    Ausnahmen sind insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen möglich, etwa wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten des Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21 mwN, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1) .
  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14

    Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht

    Der Verfahrensgegenstand ändert sich nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, der durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18) , auch dann iSv. § 263 ZPO, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16) .
  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

    Dies hat das Gericht von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 10, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1) .
  • BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 81/13

    Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat -

    Der Verfahrensgegenstand wird daher erweitert iSd. auch auf die nachträgliche Antragshäufung anzuwendenden § 263 ZPO (vgl. zur nachträglichen Klagehäufung BGH 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - zu B II 1 der Gründe) , wenn zwar kein zusätzlicher Antrag gestellt, der Antrag aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18) .
  • BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 69/09

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

    aa) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; BGH 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85 - DB 1987, 732; GMP/Prütting 7. Aufl. Einl. Rn. 185 ff.) .

    Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18, aaO) .

    Der Schluss der mündlichen Verhandlung und Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 49, BAGE 122, 134) .

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08

    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

    Ausnahmen sind jedoch insbesondere aus prozessökonomischen Gründen möglich (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1).
  • BAG, 25.10.2023 - 7 ABR 25/22

    Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 61/13

    Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens -

  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 508/10

    Betriebsvereinbarung - Schadensersatz

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 45/08

    Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO - Mitbestimmung bei

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 45/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • LAG Hamm, 04.06.2009 - 16 Sa 1557/08

    Schadensersatzanspruch eines privatliquidationsberechtigten Chefarztes bei

  • LAG Düsseldorf, 01.06.2015 - 9 Sa 1146/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Grubenzulage

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 22 Sa 1701/16

    Klageänderung; Änderung der Rechtslage; Zweifel Verfassungsmäßigkeit SoKaSiG

  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 432/10

    Betriebsvereinbarung - Schadensersatz

  • LAG Hamm, 11.02.2010 - 16 Sa 714/09

    Eingruppierung eines ehemaligen geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs

  • LAG Niedersachsen, 21.09.2009 - 9 TaBV 98/08

    Anspruch des Betriebsrats auf Fernsprechverbindung mit Beschäftigten in

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